 |
 |
|
I. Name, Sitz und Zweck
Paragraph 1
Die Freunde des Zürcher Balletts sind ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz und Gerichtsstand in Zürich.
Paragraph 2
Der Verein bezweckt die Förderung und Unterstützung des Balletts am Zürcher Opernhaus.
II. Mitgliedschaft
Paragraph 3
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern werden an den Vorstand delegiert. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern.
Paragraph 4
Der Verein erhebt, gemäss Paragraph 9, von der Mitgliederversammlung festzusetzende Jahresbeiträge, die in folgende Kategorien eingeteilt sind:
a) Junioren-Mitglieder unter 18 Jahren
b) Studenten unter 25 Jahren
c) Einzelmitglieder
d) Paare
d) Gönnermitglieder
e) Förderer
f) Patrons
Personen, die sich um dass Ballett am Zürcher Opernhaus oder um den Verein im besonderen Masse verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder besitzen sämtliche Rechte der Mitgliedschaft, sind jedoch von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit.
Paragraph 5
Die Mitglieder erhalten eine Mitgliedskarte, welche zwei Personen zum Besuch der Vereinsveranstaltungen berechtigt.
Paragraph 6
Der Austritt erfolgt auf Ende des Geschäftsjahres, d.h. auf den 30. Juni, durch vorgängig vorzunehmende schriftliche Anzeige an den Vorstand.
Paragraph 7
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
III. Organe
Paragraph 8
Die Organe des Vereins sind:
A die Mitgliederversammlung
B der Vorstand
C der Rechnungsrevisor
A die Mitgliederversammlung
Paragraph 9
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan und besitzt folgende Befugnisse:
a) Wahl des Vorstandes und des Revisors
b) Festsetzung des Jahresbeiträge
c) Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung
d) Entscheidung und Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes
e) Beschlussfassung über Änderung der Statuten
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Paragraph 10
Die Mitgliederversammlung wird jährlich vom Vorstand einberufen. Die Einladung hierzu erfolgt schriftlich unter Beilage des Jahresberichtes und der Traktandenliste mindestens 14 Tage vor dem Versammlungsdatum.
Paragraph 11
Durch Vorstandsbeschluss oder durch schriftliches Begehren von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder ist eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Paragraph 12
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit aller gültig abgegebenen Stimmen gefasst unter Vorbehalt der Vorschriften über Statutenänderung und Vereinsauflösung.
|
|
|
|
 |
|
|
|
.
B der Vorstand
Paragraph 13
Der Vorstand ist jeweilen für eine Dauer von 3 Jahren gewählt. Er ist das geschäftsleitende Organ und vertritt den Verein nach aussen und innen. Es obliegen ihm insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorberatung der Geschäfte der Mitgliedersammlung und Festsetzung der Traktandenliste und Einberufung der Mitgliederversammlung
b) Besorgung aller Angelegenheiten des Vereins, die durch die Statuten nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen werden.
Paragraph 14
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern.
Der Vorstand konstituiert sich selbst und regelt die Zeichnungsberechtigung seiner Mitglieder. Er wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, Vizepräsidenten, den Quästor und den Aktuar.
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern. Er entscheidet mit einfachem Mehr.
Beschlüsse des Vorstandes können auf dem Zirkulationsweg gefasst werden.
Paragraph 15
Der Präsident leitet als Vorsitzender die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen. Bei Verhinderung wird der Vorsitz durch den Vizepräsidenten oder ein anderes Vorstandsmitglied übernommen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
Paragraph 16
Der Quästor führt die Aufsicht über die Kassa und Buchführung. Er legt dem Vorstand jeweilen rechtzeitig zu Handen der Mitgliederversammlung die auf den 30. Juni abgeschlossene Jahresrechnung vor.
Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres. Die Bücher und die Jahresrechnung des Vereins sind auf den 30. Juni jeden Jahres abzuschliessen.
Paragraph 17
Dem Akteur obliegt die Protokollführung über die Sitzungen des Vorstandes. Er vollzieht dessen Beschlüsse und führt das Sekretariat des Vereins.
C der Rechnungsrevisor
Paragraph 18
Der Rechnungsrevisor prüft die Jahresrechnung, die Kassa und Wertschriften und teilt dem Vorstand spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung seinen Befund mit.
IV. Statutenänderungen und Auflösung des Vereins
Paragraph 19
Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Paragraph 20
Die Auflösung des Vereins kann in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittels-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung, an welcher die Auflösung beschlossen wird, bestimmt über das Schicksal des Vereinsvermögens. Ein allfälliges Restvermögen ist in jedem Fall einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden.
V. Inkraftsetzung
Paragraph 21
Diese Statuten sind an der Mitgliederversammlung vom 26. Juni 1998 in Zürich angenommen worden. Sie treten sofort in Kraft und ersetzten die Statuten vom 3. März 1983.
Edgar Heggli
Präsident
|
|
|
 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|